
Verwaltungsgericht Neustadt
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Neustadt – Die Auflage der Stadt Neustadt, den Trommeleinsatz bei der für den 19. Mai 2024 angemeldeten Versammlung zum Hambacher Schloss auf maximal 15 Personen und Trommeln zu begrenzen, war rechtmäßig. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt am 9. Dezember 2024.
Die Klägerin hatte die Versammlung unter dem Motto „Hambacher Fest 2024 – demokratisch und freiEinig“ mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von 3.000 bis 5.000 Personen angemeldet. Der Zug sollte von der Festwiese über die Innenstadt bis zum Hambacher Schloss führen.
Aus Lärmschutzgründen erließ die Stadt eine Auflage, die den Einsatz von Trommeln auf 15 begrenzte. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, da sie die Auflage als unverhältnismäßig betrachtete.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Klägerin ab. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sowie das Bundesverfassungsgericht wiesen den Antrag zurück. Die Versammlung fand schließlich mit weniger als 1.000 Teilnehmern und unter Einhaltung aller Auflagen statt.
Am 14. Juni 2024 stellte die Veranstalterin eine Klage, um die Rechtswidrigkeit der Auflage feststellen zu lassen. Sie argumentierte, die Begrenzung der Trommeln sei unverhältnismäßig und hätte durch andere Maßnahmen wie die Verteilung der Trommeln oder festgelegte Trommelintervalle ersetzt werden können.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Auflage. Die Entscheidung stützte sich auf die Notwendigkeit, die Lärmbelastung sowohl für Anwohner als auch für die Versammlungsteilnehmer und Ordnungskräfte zu reduzieren. Die vorgeschlagenen Alternativen der Klägerin, wie Pausenintervalle, würden die Lärmminderung nicht ausreichend gewährleisten. Zudem seien die Maßnahmen im Einklang mit den Erfahrungen bei früheren Versammlungen unter Verwendung von Trommeln.
Die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung angefochten werden.
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